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Absenzen
Die Mitteilungspflicht der Berufsfachschulen bezüglich Disziplinarmassnahmen ist im Disziplinarreglement klar geregelt (vgl. §17 Disziplinarreglement Berufsbildung vom 5. März 2015).
Dem Lehrbetrieb und den Inhabern der elterlichen Sorge sind Massnahmen gemäss §12 Abs. 1 lit. b und c (schriftlicher Verweis, Androhung der Wegweisung und Aufhebung des Lehrvertrags, Wegweisung und Aufhebung des Lehrvertrags) sowie §14 Abs. 1 lit. c und d (vgl. ausführliche Aufzählung in §14, z.B. schriftlicher Verweis, vorübergehende Wegweisung aus dem Unterricht, schriftlicher Verweis mit Antrag auf Aufhebung des Lehrvertrags usw.) mitzuteilen. Die Ermahnung sowie andere mildere Massnahmen sind von der Mitteilungspflicht somit nicht erfasst.
Zu beachten ist, dass die Mitteilung an die Eltern in den oben genannten Fällen auch bei volljährigen Lernenden zu erfolgen hat, sofern die Eltern für deren Unterhalt aufkommen (vgl. §17 Abs. 2 Disziplinarreglement).
Noten und Zeugnisse
Dürfen/können wir (d.h. die BFSH) auch nur bei einer geringen Zahl von Leistungsnachweisen/Prüfungsnoten Semesterzeugnisse abgeben?
Aus meiner Tätigkeit als Berufsinspektor verlangte ich von den Schulen mindestens drei Prüfungen/Leistungsnachweise um eine Semesternote zu generieren.
Eine Zeugnisnote soll grundsätzlich aussagekräftig und weiter über eine längere Zeit erfasst sein. Die Haltung von mind. drei Prüfungen ist m.E. nach richtig, aber nicht als verbindliche Grundlage festgehalten. Hierbei spielen die Pädagogischen Leitbilder/Regeln von den Schulen eine
zentrale Rolle.
Müssen/dürfen Prüfungsnoten aus den öffentlichen Schulen übernommen werden?
Wenn genügend Prüfungsnoten (drei) geschrieben werden können an der neuen Berufsfachschule müssen diese nicht übernommen werden.
Wenn nicht drei Noten geschrieben werden können, dann sollen die alten Noten mitgezählt und (mit den neuen) der Durchschnitt ausgewiesen werden.
Falls keine Noten vorhanden sind: Führen fehlende Semesterzeugnisse in jedem Fall zu einer Wiederholung des Ausbildungssemesters?
Hier hatten wir die Haltung, dass der Berufsinspektor in begründeten Fällen die Genehmigung geben konnte ein Semester zu dispensieren und
der Lernende ohne Unterbruch weiter die Ausbildung absolvieren konnte. Ausgenommen hiervon die VA und das letzte Semester.
Rechnungsstellung
Bezüglich der Kosten für Schulmaterial gilt, dass Rechnungen bei minderjährigen Lernenden an die Inhaber der elterlichen Sorge zu senden sind. Für diese Kosten haben grundsätzlich die Eltern aufzukommen (vgl. Art. 276 f. ZGB).
Für allfällige Gebühren im Zusammenhang mit Verweisen bzw. für zusammen mit Verweisen ausgesprochene Bussen (vgl. § 16 Abs. 1 und Abs. 3 des Disziplinarreglements Berufsbildung, DR BB) ist festzuhalten, dass derartige Disziplinarmassnahmen gegenüber den Lernenden persönlich ausgesprochen werden und diese deshalb auch dann in eigener Person für damit verbundene Kosten haften, wenn sie noch minderjährig sind. Entsprechend sind diese Beträge den Lernenden in Rechnung zu stellen. Aufgrund von § 17 Abs. 1 DR BB sind aber u.a. die Inhaber der elterlichen Sorge über solche Disziplinarmassnahmen zwingend zu informieren.
Das heisst: Bei Verweisen an minderjährige Lernende muss im Status Preisermittlung der Empfänger geändert werden, da bei minderjährigen Lernenden jede Faktura automatisch an die gesetzliche Vertretung geht. Das kann nur für alle Rechnungen übersteuert werden, nicht aber für spezielle Rechnungen
Sonstiges
Nach § 3 Abs. 2 lit. c der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich (V Covid-19 Bildungsbereich, LS 818.14) können sich Personen von der Maskenpflicht befreien lassen, die nachweisen, dass sie über ein gültiges Covid-19-Impfzertifikat oder ein gültiges Covid-19-Genesungszertifikat verfügen oder am wöchentlichen repetitiven Testen in der Schule oder beim Arbeitgebenden teilnehmen. § 3 Abs. 4 der V Covid-19 Bildungsbereich sieht vor, dass die den Nachweis prüfenden Personen die Gültigkeitsdauer des Zertifikats oder das Testdatum erfassen können. Personen, die sich mittels Zertifikat von der Maskentragpflicht befreien wollen, müssen also ein Genesungs- oder Impfzertifikat vorweisen. Erfasst werden darf dabei nur die Gültigkeitsdauer, nicht hingegen die Art des vorgewiesenen Zertifikats.
Personen mit ärztlich bescheinigter Maskentragdispens sind verpflichtet, am wöchentlichen repetitiven Testen in der Schule bzw. beim Arbeitgebenden teilzunehmen, wenn sie keinen Nachweis erbringen, dass sei über ein gültiges Impf- oder Genesungszertifikat verfügen. Bieten weder Schule noch Arbeitgeber repetitives Testen an, sind solche Personen verpflichtet, sich wöchentlich mittels PCR-Test testen zu lassen (vgl. § 3 Abs. 5 V Covid-19 Bildungsbereich). Die Schulleitungen bzw. eine von ihr bezeichnete Stelle kontrollieren die Einhaltung dieser Verpflichtungen. Es können auch hier Testdatum oder Gültigkeitsdauer des Zertifikats erfasst werden (vgl. § 3 Abs. 6 V Covid-19 Bildungsbereich).
Gemäss § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG) dürfen öffentliche Organe Personendaten bearbeiten, soweit dieszur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben geeignet und erforderlich ist (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Daraus ergibt sich unter anderem auch, dass nur solche Personen innerhalb eines öffentlichen Organs Einsicht in Daten nehmen können sollen, die diese Daten für ihre Aufgabenerfüllung tatsächlich benötigen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht wäre deshalb zu sehr zu begrüssen, wenn die entsprechenden Listen ausschliesslich von denjenigen Lehrpersonen eingesehen werden können, welche die betreffende Klasse unterrichten.